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Abbruch & Rückbau · 15. August 2025

Teilabbruch: Ablauf vom Angebot bis zur Entsorgung

Teilabbruch von Anbau oder Garage: Welche Schritte nötig sind, was Statik, Schadstoffe, Anzeige und Entsorgung verlangen und worauf Sie achten.

Ein Teilabbruch ist der Rückbau eines Gebäudeteils, während der Rest stehen bleibt, etwa bei einem Anbau, einer Garage oder einem Gebäudeflügel. Der Ablauf: Bestand und Statik klären, Schadstoffe einschätzen, den Abbruch bei der Baurechtsbehörde anzeigen oder die Verfahrensfreiheit klären, den Bereich abschotten, abbrechen und getrennt entsorgen. Das Besondere gegenüber dem Komplett­abriss ist, dass das Restgebäude geschützt und tragfähig bleiben muss. Rechtsstand: Oktober 2026.

Was unterscheidet einen Teilabbruch vom Komplett­abriss?

Beim Komplett­abriss gibt es nichts mehr zu schützen. Beim Teilabbruch hängen am verbleibenden Gebäude Tragwerk, Leitungen, Dach und Nachbarn. Drei Fragen bestimmen deshalb den Ablauf:

  • Welche Bauteile tragen, und was passiert mit der Lastabtragung, wenn ein Teil entfällt?
  • Wo verlaufen gemeinsame Leitungen, etwa Strom, Wasser, Heizung und Abwasser?
  • Wie schließt das verbleibende Gebäude danach ab: Außenwand, Dach, Dämmung, Abdichtung?

Beim Abbruch einzelner Wände oder Geschosse innerhalb eines Hauses spricht man dagegen eher von Entkernung. Die Grenze ist fließend, die rechtlichen und technischen Fragen sind aber ähnlich.

Wie läuft ein Teilabbruch Schritt für Schritt ab?

SchrittInhaltWer klärt es
1. BesichtigungBestand, Zugang, Anschlüsse, sichtbare SchadstoffverdachtsstellenBauherr und Unternehmen
2. StatikWelche Bauteile tragen, welche Sicherung braucht der RestbauTragwerks­planer, gegebenenfalls Unternehmen
3. SchadstoffeBaujahr und Unterlagen mitteilen, bei Verdacht ProbenBauherr, Unternehmen
4. BehördeAnzeige im Kenntnis­gabe­verfahren oder Klärung der VerfahrensfreiheitBauherr
5. VorbereitungAnschlüsse trennen, Bereich abschotten, Staub- und Lärmschutz planenUnternehmen, Netzbetreiber
6. AbbruchRückbau des Gebäudeteils, Sicherung der SchnittstelleUnternehmen
7. Entsorgung und AbnahmeGetrennte Abfuhr, Nachweise, Übergabe, AbnahmeUnternehmen, Bauherr

Besichtigung und Angebot

Vor Ort wird geklärt, was weg soll und was bleibt. Zugänge, Container-Stellflächen und Leitungsverläufe werden festgehalten. Das Angebot sollte schriftlich vorliegen und diese Punkte getrennt aufführen:

  • Umfang: Was wird abgebrochen, wo endet der Abbruch genau?
  • Sicherung und Anschluss des Restgebäudes (Wandabschluss, Abdichtung)
  • Umgang mit Schadstoffen
  • Entsorgung nach Fraktionen und Nachweise
  • Termine und Regelung für Mehrmengen oder unvorhergesehene Funde

Statik und Tragwerks­planer

Fehlt dem Fachunternehmer die Kenntnis zur Standsicherheit, bestätigt er im Kenntnis­gabe­verfahren, dass er einen geeigneten Tragwerks­planer hinzuzieht (§ 12 LBOVVO). Bei einem Teilabbruch, der in tragende Bauteile eingreift, ist das der Normalfall. Planen Sie dafür Zeit und einen eigenen Kostenpunkt ein.

Braucht ein Teilabbruch eine Genehmigung oder Anzeige?

Der Abbruch baulicher Anlagen braucht grundsätzlich eine Baugenehmigung, soweit die Landesbauordnung nichts anderes bestimmt. Verfahrensfrei ist unter anderem der Abbruch freistehender Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 (§ 50 Abs. 3 LBO). Ansonsten läuft der Abbruch im Kenntnis­gabe­verfahren (§ 51 Abs. 3 LBO).

Ob ein bestimmter Teilabbruch verfahrensfrei ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob das Gebäude freisteht und ob nur eine Anlage oder ein Gebäudeteil betroffen ist. Eine pauschale Antwort ist deshalb nicht möglich. Fragen Sie vorab das Baurechtsamt oder die Baurechtsbehörde Ihrer Gemeinde. Verfahrensfrei heißt im Übrigen nicht regelfrei: Auch dann gelten zum Beispiel Denkmal­schutz und Artenschutz (§ 50 Abs. 5 LBO).

Im Kenntnis­gabe­verfahren reichen Sie unter anderem einen Übersichtsplan 1:500 und die Bestätigung des Fachunternehmers ein, dazu Ihre Bestätigung, dass nötige Genehmigungen nach anderen Vorschriften wie dem Denkmal­schutz beantragt sind. Mit der Ausführung darf frühestens zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen begonnen werden, sofern die Behörde nichts anderes mitteilt (§ 59 Abs. 4 LBO). Die Stadt Stuttgart nennt auf ihrer Leistungsseite teils einen Monat. Fragen Sie nach der für Ihren Fall geltenden Frist. Alle Einzelheiten stehen im Beitrag Abbruch­anzeige in Baden-Württemberg.

Bei einem verfahrenspflichtigen Abbruch oder Teilabbruch verlangt das Landesrecht in Baden-Württemberg außerdem ein Abfallverwertungskonzept, das die Abfallrechtsbehörde prüft. Formblätter bietet die LUBW an. Ob das auch für Ihr Vorhaben gilt, klären Sie mit der Baurechtsbehörde.

Kenntnisgabepflichtige Abbruch­arbeiten dürfen nicht in Selbst-, Nachbarschafts- oder Gefälligkeitshilfe ausgeführt werden (§ 42 Abs. 2 LBO).

Wie gehen Sie mit Schadstoffen im Gebäudeteil um?

Als Bauherr müssen Sie dem Unternehmen alle Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte geben, die Ihnen zu vorhandenen oder vermuteten Gefahrstoffen vorliegen (§ 5a GefStoffV). Das gilt auch für Privatpersonen. Bei Baujahr zwischen 1993 und 1996 teilen Sie den Baubeginn mit.

Gerade bei Anbauten aus früheren Jahrzehnten lohnt der Blick auf Dach, Dämmung, Fugen und Bodenbeläge. Wurde mit dem Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, kann in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist (§ 11a GefStoffV). Für ältere Teile gilt das nicht. Alte Mineral­wolle (vor 1996 eingebaut) ist nach TRGS 521 mit Schutzmaßnahmen zu behandeln; wie das abläuft, zeigt der Beitrag KMF und alte Mineral­wolle nach TRGS 521. Eine Übersicht nach Baujahr bietet der Ratgeber zu Schadstoffen im Altbau.

Asbestarbeiten gehören an einen Betrieb mit der nötigen behördlichen Zulassung oder Genehmigung. Wir führen sie nicht aus. Für alte Mineral­wolle haben wir den Fachkunde-Lehrgang nach TRGS 521 absolviert, siehe unsere Seite zur Schadstoff­sanierung.

Welche Vorbereitungen schützen Restgebäude und Nachbarn?

Die Maßnahmen richten sich nach dem Objekt. Üblich sind, und im Angebot sollten Sie danach fragen:

  • Abtrennung des Abbruchbereichs vom bewohnten oder genutzten Teil
  • Staubschutz und Befeuchten bei staubintensiven Arbeiten
  • Ortung und Trennung von Leitungen vor Beginn
  • Absperrung und Beschilderung zur Straße hin
  • Abstimmung mit dem Netzbetreiber über abzutrennende Anschlüsse

Stehen Container auf öffentlichem Grund, brauchen Sie in Stuttgart eine Erlaubnis, die Stadt beschreibt das Verfahren auf ihrer Leistungsseite. In anderen Gemeinden gilt die jeweilige Regelung.

Das Gesetz sieht keine allgemeine Pflicht vor, Nachbarn über Lärm und Staub zu informieren. Die Landesbauordnung kennt die Benachrichtigung der Angrenzer nur bei Abweichungen oder Befreiungen (§ 55 LBO). Eine Information vorab ist trotzdem sinnvoll.

Wie wird entsorgt, und was bekommen Sie als Nachweis?

Bei Bau- und Abbruchabfällen sind bestimmte Fraktionen getrennt zu sammeln und vorrangig dem Recycling zuzuführen, darunter Beton, Ziegel, Holz, Metalle, Glas, Kunststoff, Dämmmaterial und Gipsbaustoffe (§ 8 GewAbfV). Die Pflicht entfällt, wenn die Abfälle insgesamt 10 m³ nicht überschreiten, und sie gilt nicht, wenn die Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Für den Nachweis dienen Lagepläne, Lichtbilder, Liefer- oder Wiegescheine und Erklärungen des Übernehmers.

Regeln Sie im Vertrag, wer die Nachweise liefert, und lassen Sie sich Kopien geben. Mehr dazu im Ratgeber Bauschutt-Entsorgung und Nachweise in Baden-Württemberg.

Was gehört zur Abnahme?

Bei der Abnahme prüfen Sie gemeinsam mit dem Unternehmen, ob der vereinbarte Umfang erbracht ist. Dazu gehören der Zustand der Schnittstelle zum Restgebäude, die Sauberkeit der Fläche und die Übergabe der Nachweise. Kleinere Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, das regelt § 640 BGB. Halten Sie Mängel schriftlich fest.

Wenn Sie einen Teilabbruch in Filderstadt oder der Region planen

Schildern Sie uns über die Kontaktseite, was weg soll, was stehen bleibt und welches Baujahr das Gebäude hat. Dann können wir sagen, welche Unterlagen für eine Einschätzung fehlen. Unser Sitz ist Filderstadt, das Einsatz­gebiet umfasst Stuttgart und die Region. Mehr zu Abbruch und Abriss steht auf der Leistungsseite.