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Abbruch & Rückbau · 19. April 2026

Abbruch­angebote vergleichen: Woran Sie seriöse Anbieter erkennen

Abbruch­angebote richtig vergleichen: Welche Positionen ein Angebot enthalten muss, welche Nachweise Sie verlangen können und wo Nachforderungen entstehen.

Der niedrigste Preis sagt bei einem Abbruch­angebot wenig, solange nicht klar ist, was er enthält. Vergleichen Sie Angebote deshalb nach Leistungs­umfang: Schadstoffe, Entsorgung, Anzeige, Verfüllung, Termine. Verlangen Sie außerdem Nachweise zum Unternehmen. Die Liste unten hilft, Angebote in Stuttgart und der Region auf Augenhöhe zu bringen. Rechtsstand: Oktober 2026.

Woran erkennen Sie ein vergleichbares Angebot?

Zwei Angebote lassen sich nur vergleichen, wenn beide denselben Umfang abdecken. Fordern Sie deshalb von allen Unternehmen schriftliche Angebote mit diesen Positionen:

PositionWas Sie klären sollten
UmfangHaus, Keller, Bodenplatte, Fundamente, Nebengebäude, Außenanlagen: was ist drin, was nicht?
SchadstoffeWer erkundet, wer baut aus, wer entsorgt? Welche Annahmen gelten zu Baujahr und Gutachten?
EntsorgungFraktionen getrennt aufgeführt? Wer liefert Wiegescheine und Nachweise?
VerfahrenWer erstellt die Unternehmer­bestätigung und stimmt sich mit der Behörde ab? Wer beantragt Container im Straßenraum?
FlächeVerfüllung der Baugrube, Zustand bei Übergabe
TerminBeginn, Dauer, Vorlaufzeiten, Regelung bei Verzögerungen
NachträgeWie werden Mehrmengen oder unvorhergesehene Funde abgerechnet?

Fehlt eine dieser Positionen, fragen Sie nach, ob sie bewusst ausgeschlossen wurde. Ein niedriger Preis kann auf einem engeren Umfang beruhen. Das erklärt den Unterschied, ohne dass etwas unseriös wäre.

Welche Nachweise können Sie vom Unternehmen verlangen?

  • Gewerbeanmeldung und, soweit es sich um ein Handwerk handelt, Eintrag bei der Handwerks­kammer
  • Betriebs­haftpflicht­versicherung, die Abbruch­arbeiten abdeckt, am besten mit Deckungssumme
  • Fachunternehmer-Bestätigung für die Anzeige: Befähigung für Standsicherheit sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz, praktische Erfahrung, Einrichtungen und Geräte (§ 12 LBOVVO)
  • Qualifikation für Schadstoff­arbeiten, wenn solche zu erwarten sind
  • Entsorgungs­nachweise nach Abschluss

Referenzen sind nützlich, wenn das Unternehmen sie nennen kann und die Auftrag­geber einverstanden sind. Ein Gütesiegel ist nicht vorgeschrieben, sein Fehlen allein ist kein Mangel.

Für Asbest gilt: Der Betrieb braucht je nach Risikobereich eine Zulassung oder Genehmigung (§ 11a GefStoffV, Umweltministerium Baden-Württemberg). Wir führen Asbestsanierung nicht aus. Für alte Mineral­wolle haben wir den Fachkunde-Lehrgang nach TRGS 521 absolviert, siehe unsere Seite zur Schadstoff­sanierung.

Wo entstehen typischerweise Nachforderungen?

Nachträge entstehen dort, wo das Angebot Annahmen trifft, die sich vor Ort ändern. Fragen Sie bei diesen Punkten gezielt nach:

Schadstoffe, die erst beim Abbruch auftauchen

Werden Schadstoffe erst während der Maßnahme entdeckt, können Verzögerungen und Mehrkosten bei der Entsorgung entstehen, schreibt die BG BAU in ihrem Bauportal. Sie als Auftrag­geber müssen dem Unternehmen alle Ihnen vorliegenden Informationen geben (§ 5a GefStoffV). Wurde nach dem 31. Oktober 1993 mit dem Bau begonnen, kann in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist. Ist der Bau älter, klären Sie vorab, ob das Angebot eine Erkundung vorsieht und wie Funde abgerechnet werden.

Entsorgung nach Aufwand

Die Entsorgungs­kosten hängen von den Abfallarten ab. Bei Bau- und Abbruchabfällen sind bestimmte Fraktionen getrennt zu sammeln und vorrangig dem Recycling zuzuführen (§ 8 GewAbfV). Gemischte Abfälle sind unter 17 09 04 erfasst, gefährliche unter anderen Schlüsseln. Fragen Sie, ob das Angebot nach Mengen und Fraktionen kalkuliert ist oder eine Pauschale nennt, und wie Mehrmengen abgerechnet werden.

Verfahren und Auflagen

Tragwerks­planer, Denkmalgenehmigung, Baumschutz und Artenschutzprüfung können Kosten und Zeit verursachen. Klären Sie im Angebot, wer sie beauftragt. Zur Anzeige selbst siehe Abbruch­anzeige in Baden-Württemberg.

Straßenraum

Container und Absperrungen auf öffentlichen Flächen brauchen in Stuttgart eine Erlaubnis. Wer sie beantragt und bezahlt, sollte im Angebot stehen (Stadt Stuttgart).

Wie prüfen Sie Angebote Schritt für Schritt?

  1. Bringen Sie alle Angebote auf denselben Umfang: Schreiben Sie die Positionen der Tabelle untereinander und tragen Sie ein, was jeweils enthalten ist.
  2. Markieren Sie Lücken und fragen Sie schriftlich nach, ob die Position bewusst entfällt oder in einer anderen Zeile steckt.
  3. Bitten Sie alle Anbieter um dieselben Nachweise und vergleichen Sie, wer sie vollständig liefert.
  4. Lassen Sie sich die Annahmen zu Menge und Schadstoffen nennen und prüfen Sie, ob sie zu Ihren Unterlagen passen.
  5. Erst dann vergleichen Sie die Summen.

Dieses Vorgehen kostet etwas Zeit. Es verhindert, dass Sie am Ende ein günstiges Angebot wählen, dessen fehlende Positionen Sie später als Nachtrag bezahlen.

Was ist bei Entsorgung und Haftung zu beachten?

Als Erzeuger oder Besitzer der Abfälle sind Sie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Verwertung verpflichtet (§ 7 KrWG). Dokumentierte Entsorgung belegt, dass das geschehen ist. Unbefugtes Behandeln, Lagern oder Ablagern bestimmter gefährlicher Abfälle außerhalb zugelassener Anlagen ist nach § 326 StGB strafbar. Ob und wann ein Auftrag­geber mithaftet, hängt vom Einzelfall ab, hierzu berät ein Fachanwalt. Klären Sie im Vertrag, wer die Nachweise liefert, und lassen Sie sich Kopien geben. Wie sie aussehen, steht im Ratgeber Bauschutt-Entsorgung und Nachweise.

Welche Hinweise sollten Sie hellhörig machen?

Nicht jeder davon ist ein Beweis für Unseriosität, aber jeder verdient eine Nachfrage:

  • Das Angebot ist mündlich oder nennt keinen Leistungs­umfang.
  • Schadstoffe, Entsorgung oder Anzeige werden gar nicht erwähnt.
  • Es fehlen Unternehmensangaben wie Anschrift und Steuernummer.
  • Der Anbieter möchte bar und ohne Rechnung bezahlt werden. Zahlen Sie per Überweisung gegen Rechnung, dann ist die Leistung nachvollziehbar.
  • Der Beginn soll sofort erfolgen, obwohl die Anzeige noch nicht eingereicht ist. Mit der Ausführung darf frühestens zwei Wochen nach Eingang vollständiger Unterlagen begonnen werden, sofern die Behörde nichts anderes mitteilt (§ 59 Abs. 4 LBO).
  • Nachweise zu Versicherung oder Qualifikation werden verweigert.

Wenn Sie ein Objekt in Stuttgart oder der Region haben

Schicken Sie uns über die Kontaktseite Adresse, Baujahr und Umfang, nennen wir, was für ein vergleichbares schriftliches Angebot noch fehlt. Mehr zu Abbruch und Abriss finden Sie auf der Leistungsseite, das Einsatz­gebiet umfasst Stuttgart und die Region.