Hermann Services Logo

Ratgeber · 11. August 2025

Abbruch­unternehmen beauftragen: Diese Nachweise verlangen

Welche Unterlagen Sie vor der Beauftragung eines Abbruchbetriebs anfordern sollten: Angebot, Qualifikation, Versicherung, Entsorgung. Stand Oktober 2026.

Bevor Sie einen Abbruchbetrieb beauftragen, sollten Sie vier Dinge schriftlich haben: ein vollständiges Angebot mit eigener Entsorgungsposition, Nachweise zur Qualifikation für Ihre Schadstoffe, einen Versicherungsnachweis und die Zusage, dass Entsorgungs­belege geliefert werden. Das gilt für ein Einfamilien­haus in Stuttgart ebenso wie für eine Gewerbeentkernung in der Region. Stand: Oktober 2026.

Was muss in einem Abbruch­angebot stehen?

Ein Angebot ist nur dann vergleichbar, wenn der Leistungs­umfang beschrieben ist. Achten Sie auf folgende Punkte:

  • Umfang: Was wird abgebrochen, was bleibt stehen (Fundamente, Bodenplatte, Leitungen, Außenanlagen)?
  • Entsorgung: eigene Position mit Abfallarten und Mengenannahmen, getrennt nach Bauschutt, Holz, Metall, Dämmstoffen und gefährlichen Abfällen.
  • Schadstoffe: Sind sie berücksichtigt, oder schließt das Angebot sie ausdrücklich aus?
  • Mehrmengen: Wie werden unvorhergesehene Funde und größere Mengen abgerechnet?
  • Termin: Wann kann begonnen werden, wie lange dauern die Arbeiten?
  • Nachweise: Welche Belege liefert der Betrieb am Ende?

Die Kosten hängen von Bauwerk, Zugänglichkeit, Schadstoffen und Entsorgungswegen ab. Einen Festpreis ohne Besichtigung können seriöse Betriebe deshalb meist nur eingeschränkt nennen. Der Ablauf einer Besichtigung und Angebotserstellung steht auf der Seite Ablauf.

Welche Qualifikation darf der Betrieb nachweisen?

Im Kenntnis­gabe­verfahren in Baden-Württemberg muss der Fachunternehmer bestätigen, dass er die nötige Befähigung hat: Kenntnisse in Standsicherheit sowie im Arbeits- und Gesundheitsschutz, praktische Erfahrung beim Abbruch und die nötigen Einrichtungen und Geräte. Fehlen ihm Standsicherheitskenntnisse, bestätigt er die Hinzuziehung eines Tragwerksplaners (§ 12 LBOVVO). Diese Bestätigung gehört zu den Unterlagen, die Sie als Bauherr einreichen. Die Bestätigung kann nachgereicht werden, muss der Baurechtsbehörde aber vor Beginn der Abbruch­arbeiten vorliegen. Wie das Verfahren abläuft, erklärt der Beitrag Abbruch­anzeige in Baden-Württemberg.

Für Schadstoffe gelten zusätzliche Anforderungen, die Sie abfragen können:

StoffWas Sie fragen sollten
AsbestSachkunde nach TRGS 519, Zulassung oder Genehmigung, Anzeige bei der Behörde
Alte Mineral­wolleQualifikation für Arbeiten nach TRGS 521, Schutzmaßnahmen, Entsorgung als gefährlicher Abfall
PCB, PAK, HolzschutzmittelVorgehen nach TRGS 524, Probenahme und Analytik

Bei Asbest müssen Betriebe unter anderem eine verantwortliche Person mit anerkanntem Lehrgang samt Prüfung und eine ständig vor Ort anwesende aufsichtführende Person stellen. Die Sachkunde gilt sechs Jahre. Fragen Sie deshalb nach dem Datum des Nachweises. Mehr zu den Pflichten steht im Beitrag Asbest beim Hausabbruch erkennen.

Hermann Services ist ein Einzelunternehmen von Hussein Adam in Filderstadt, Mitglied der Handwerks­kammer Region Stuttgart, mit vier Mitarbeitern. Den Fachkunde-Lehrgang nach TRGS 521 für alte Mineral­wolle haben wir absolviert. Einen Nachweis nach TRGS 519 haben wir nicht, Asbestarbeiten führen wir deshalb nicht aus. Eine solche klare Aussage dürfen Sie von jedem Betrieb erwarten.

Welche Versicherung und welche Nachweise zum Unternehmen sind sinnvoll?

Gesetzlich lässt sich hier wenig festschreiben, praktisch aber viel absichern. Wir empfehlen, vor Auftrags­vergabe diese Unterlagen anzufordern:

  • Gewerbeanmeldung beziehungsweise Nachweis der Eintragung bei der Handwerks­kammer, soweit die Tätigkeit das verlangt
  • Nachweis der Betriebs­haftpflicht­versicherung mit Angabe der Deckungssumme, auch für Schäden an Nachbargebäuden
  • bei Schadstoff­arbeiten die genannten Qualifikations­nachweise

Das sind Empfehlungen, keine gesetzlichen Pflichten für den Auftrag­geber. Sie schützen aber Sie als Bauherr, falls Schäden entstehen und Ansprüche geklärt werden müssen.

Welche Entsorgungs­belege stehen Ihnen zu?

Der Bauherr bleibt als Abfallerzeuger oder -besitzer beteiligt. Wer die Dokumentation übernimmt, regeln Sie deshalb im Vertrag. Bau- und Abbruchabfälle müssen nach der Gewerbeabfall­verordnung getrennt gesammelt werden, soweit das technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Pflicht gilt nicht, wenn das Gesamtvolumen 10 Kubikmeter nicht überschreitet. Die Dokumentation erfolgt über Lagepläne, Fotos, Liefer- oder Wiegescheine und Erklärungen der Annahmestellen (§ 8 GewAbfV).

Gefährliche Abfälle wie asbesthaltige Baustoffe (17 06 05*) oder alte Mineral­wolle (17 06 03*) werden im Nachweisverfahren nach der Nachweis­verordnung geführt. Erzeuger mit höchstens zwei Tonnen gefährlicher Abfälle im Jahr sind vom elektronischen Verfahren ausgenommen, führen aber Übernahmescheine (§ 2 NachwV). Verlangen Sie nach Abschluss Kopien dieser Belege. Was sonst anfällt, steht im Beitrag Bauschutt und Entsorgungs­nachweise.

Was sollten Sie zum Erst­gespräch mitbringen?

Je besser Ihre Unterlagen, desto belastbarer das Angebot. Zusammentragen können Sie:

  • Baujahr und bekannte Umbauten, Sanierungen oder Dachausbauten
  • vorhandene Gutachten, etwa zu Schadstoffen, Statik oder Denkmal­schutz
  • Bauakten, Grundrisse, Fotos von Keller, Dach und Technikräumen
  • Angaben zum Grundstück: Zufahrt, Lagerfläche, Nachbarbebauung
  • Wunschtermin und Informationen zur Folgenutzung, etwa ein geplanter Neubau

Bei Baujahren zwischen 1993 und 1996 nennen Sie das Datum des Baubeginns, bei Dämmung aus den Jahren 1996 bis 2000 ebenfalls. Das verlangen die Regeln für Asbest und alte Mineral­wolle.

Woran erkennen Sie ein vollständiges Vorgehen?

Ein Betrieb, der Ihr Vorhaben ernst nimmt, will das Objekt zuerst sehen und fragt nach Baujahr, Umbauten und bekannten Schadstoffen. Das deckt sich mit Ihrer eigenen Pflicht: Als Auftrag­geber müssen Sie alle vorliegenden Informationen zur Baugeschichte und zu vermuteten Gefahrstoffen mitteilen (§ 5a GefStoffV). Misstrauisch sollten Sie werden, wenn jemand ohne Besichtigung einen Festpreis nennt und die Entsorgung nur pauschal erwähnt.

Wie geht es nach der Anfrage weiter?

Auf den Seiten Abbruch und Abriss und Entkernung beschreiben wir unsere Leistungen. Wenn Sie ein Objekt in Stuttgart oder in der Region haben, können Sie über die Kontaktseite eine Besichtigung anfragen. Legen Sie am besten Baujahr, Fotos und vorhandene Gutachten bei.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall klärt die zuständige Behörde, was für Ihr Vorhaben gilt.