Schadstoffsanierung · 26. April 2026
Asbest beim Hausabbruch erkennen: Pflichten in Baden-Württemberg
Asbest lässt sich nur im Labor nachweisen. Welche Baujahre kritisch sind, was Auftraggeber angeben müssen und wer ausführen darf. Stand Oktober 2026.
Asbest erkennen Sie nicht mit bloßem Auge, sondern nur über eine Laboranalyse. Bei Gebäuden, mit deren Bau vor dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde, müssen Sie mit Asbest rechnen und Ihrem Abbruchbetrieb alle Informationen zur Baugeschichte geben. Entfernen dürfen ihn nur Betriebe mit Sachkunde nach TRGS 519, und die Arbeiten sind bei der Behörde anzuzeigen. Stand: Oktober 2026.
Ab welchem Baujahr ist Asbest zu vermuten?
Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von Asbest sind in Deutschland seit dem 31. Oktober 1993 verboten (Umweltbundesamt). Für einzelne Produkte galten Übergangsfristen bis 1994 (Anhang I Nr. 3.8 der Gefahrstoffverordnung). Die Gefahrstoffverordnung geht deshalb von einer Faustregel aus: Wurde mit dem Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, ist in der Regel kein Asbest zu erwarten (§ 11a Abs. 1 GefStoffV).
Umgekehrt gilt: Bei früherem Baubeginn ist die Asbestvermutung nicht ausgeräumt. Liegt der Baubeginn zwischen 1993 und 1996, brauchen Betriebe das genaue Datum des Baubeginns, nicht nur das Baujahr. Mehr zu Baujahren und anderen Schadstoffen finden Sie im Ratgeber Schadstoffe im Altbau nach Baujahr.
Wo sitzt Asbest in Gebäuden?
Das Umweltministerium Baden-Württemberg nennt in seinem Asbest-Flyer unter anderem diese Fundstellen:
| Bauteil | Beispiele |
|---|---|
| Dach und Fassade | Dach- und Fassadenplatten aus Asbestzement (Faserzement), Geländerausfachungen |
| Boden | Vinyl-Asbest-Platten, Cushion-Vinyl, Boden- und Fliesenkleber, Spachtelmassen |
| Wand und Decke | Putze, Spachtelmassen, Leichtbau- und Akustikdeckenplatten |
| Technik | Dämmung an Rohrleitungen, Nachtspeicheröfen, Dichtungen in Heizkesseln und Abgasrohren, Bereiche hinter Leuchten, Zählerschränke |
| Sonstiges | Dachpappe, Fenster- und Fugenkitt, Sanitärrohre |
Asbest ist so lange unproblematisch, wie er fest eingebunden und unbeschädigt ist. Kritisch wird es beim Bohren, Schleifen, Brechen und Abreißen, weil dabei Fasern frei werden. Genau das passiert bei Abbruch und Entkernung.
Wie wird Asbest nachgewiesen?
Aussehen und Alter reichen nicht. Ein Material kann asbesthaltig sein, ohne dass man es sieht, und ähnliche Materialien können asbestfrei sein. Gesicherte Auskunft gibt nur die Probenahme mit anschließender Laboranalyse.
- Probenahme: Sie gehört nach TRGS 519 zu den Nebenarbeiten und sollte durch eine fachkundige Person erfolgen. Wer selbst Material herausbricht, kann Fasern freisetzen.
- Analyse: Für Bauprodukte ist die Rasterelektronenmikroskopie mit EDX nach VDI 3866 Blatt 5 üblich. Die Nachweisgrenze liegt bei etwa 1 Masseprozent. Bei Putzen, Spachtelmassen und Kitten mit geringen Gehalten gibt es ein erweitertes Aufbereitungsverfahren mit einer Nachweisgrenze von etwa 0,001 Masseprozent (LAGA M 23, Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall).
- Ohne Untersuchung: Liegen weder Informationen noch Proben vor, muss der Betrieb so schützen, als wäre Asbest vorhanden. Das verteuert die Arbeiten und verlangsamt sie.
Ergebnisse der Erkundung gehören an den Auftraggeber und an den ausführenden Betrieb.
Welche Pflichten haben Auftraggeber?
Wer Arbeiten an einem Gebäude veranlasst, muss dem ausführenden Betrieb vor Beginn alle vorhandenen Informationen zu Bau- und Nutzungsgeschichte und zu vermuteten Gefahrstoffen geben (§ 5a GefStoffV). Das gilt auch für private Haushalte. Konkret heißt das: Baujahr nennen, Umbauten und Sanierungen schildern, vorhandene Gutachten und Bauunterlagen mitgeben.
Eine pauschale Pflicht zur Schadstoffuntersuchung für jeden Bauherrn nennt das Gesetz nicht. Der ausführende Betrieb muss aber eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und sich dafür die Angaben vom Auftraggeber holen. Bestehen Zweifel, sind Proben zu untersuchen (TRGS 519 Nr. 4.1). In der Praxis erledigen Sie die Untersuchung deshalb vor der Beauftragung. Dann stehen Leistungsumfang und Entsorgung im Angebot, statt erst während des Abbruchs aufzutauchen. Die BG BAU weist darauf hin, dass spät entdeckte Schadstoffe zu Verzögerungen, Mehrkosten bei der Entsorgung und Haftungsrisiken führen können (Bauportal der BG BAU).
Verstöße gegen die Asbestvorschriften sind bußgeldbewehrt und können strafbar sein. Nachbarn können zivilrechtliche Ansprüche geltend machen (Asbest-Flyer des Umweltministeriums). Eine Bußgeldhöhe nennen wir hier nicht, weil sie vom Einzelfall abhängt.
Wer darf Asbest entfernen?
Tätigkeiten mit Asbest sind grundsätzlich verboten, mit Ausnahmen unter anderem für Abbruch, bestimmte Sanierungen und Instandhaltung (§ 11 GefStoffV). Für Betriebe gilt dann:
- Sachkunde: Es braucht eine verantwortliche Person mit behördlich anerkanntem Lehrgang samt Prüfung, eine ständig vor Ort anwesende aufsichtführende Person und fachkundige Beschäftigte. Der Sachkundenachweis gilt sechs Jahre und wird durch Fortbildung verlängert.
- Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan vor Beginn der Arbeiten.
- Anzeige bei der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Beginn. In Baden-Württemberg sind das Regierungspräsidien oder Stadt- und Landkreise (Gewerbeaufsicht), meist das Landratsamt, im Stadtkreis die Stadtverwaltung (service-bw).
- Zulassung oder Genehmigung: Im hohen Risikobereich ist eine Zulassung nötig, bei Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Bereich eine Genehmigung (Umweltministerium BW).
Der Risikobereich richtet sich nach der Faserkonzentration in der Luft: niedrig unter 10.000 Fasern pro Kubikmeter, mittel bis 100.000, hoch darüber. Die TRGS 519 (Fassung in der Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht BW) wird derzeit überarbeitet. Die BG BAU erwartet eine Neufassung in der zweiten Jahreshälfte 2026. Fragen Sie den Betrieb deshalb nach den Nachweisen, die aktuell gelten.
Fragen Sie vor der Auftragsvergabe nach dem Sachkundenachweis, der Zulassung beziehungsweise Genehmigung und der Anzeige. Welche Unterlagen Sie bei jedem Abbruchbetrieb anfordern sollten, steht im Beitrag Abbruchunternehmen beauftragen: Diese Nachweise verlangen.
Dürfen Eigentümer Asbest selbst entfernen?
Die Verbote in § 11 GefStoffV gelten auch für private Haushalte. Sie dürfen nur die zulässigen Tätigkeiten ausführen und müssen die Freisetzung von Fasern so weit wie möglich verhindern. Unzulässig ist zum Beispiel, ein Asbestzementdach zu überdecken, zu überbauen oder aufzuständern, etwa mit einer Photovoltaikanlage. Das Umweltministerium Baden-Württemberg empfiehlt dringend, die Arbeiten sachkundigen Fachbetrieben zu überlassen. Eine Kleinmengenregel für Heimwerker sollten Sie nicht unterstellen, sie ist in den amtlichen Quellen nicht ausgewiesen.
Wie wird Asbest entsorgt?
Asbesthaltige Baustoffe sind gefährlicher Abfall (Abfallschlüssel 17 06 05*, Abfallverzeichnis-Verordnung). Sie gehören nicht in den Restmüll und dürfen nur in zugelassenen Anlagen abgegeben werden. Der Abfall wird ohne Umfüllen, Kippen oder Werfen gesammelt und staubdicht verpackt, etwa in Big-Bags oder Kunststoffsäcken. Die Kennzeichnung muss vor der ersten Befüllung angebracht sein (LAGA M 23). Wie Nachweise beim Abbruch geführt werden, beschreibt der Beitrag Bauschutt und Entsorgungsnachweise.
Was bedeutet das für Ihr Abbruchprojekt?
Planen Sie die Schadstofferkundung vor dem Abbruch ein, am besten vor der Einholung der Angebote. Asbestarbeiten gehören nicht zu den Leistungen von Hermann Services. Ein Betrieb mit entsprechender Sachkunde muss sie übernehmen, vor den eigentlichen Abbruch- und Entkernungsarbeiten. Auf unserer Seite zur Schadstoffsanierung steht, was wir selbst ausführen, etwa den Ausbau alter Mineralwolle nach TRGS 521. Zum Abbruch selbst informiert die Seite Abbruch und Abriss. Fragen zu Ihrem Objekt können Sie über die Kontaktseite stellen.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall klärt die zuständige Behörde, was für Ihr Vorhaben gilt.