Abbruch & Rückbau · 30. Oktober 2026
Abbruch Genehmigung oder Anzeige in Baden-Württemberg: Wer meldet was?
Verfahrensfrei, Kenntnisgabe oder Genehmigung: Wann ein Abbruch in Baden-Württemberg angezeigt werden muss, welche Unterlagen nötig sind und wer meldet.
In Baden-Württemberg ist der Abbruch eines freistehenden Gebäudes der Gebäudeklassen 1 und 3 verfahrensfrei. Alle anderen Abbrüche laufen in der Regel im Kenntnisgabeverfahren: Der Bauherr zeigt den Abbruch bei der Baurechtsbehörde an, ein Fachunternehmer bestätigt seine Eignung, und gebaut werden darf frühestens nach Ablauf der Frist. Ob Ihr Gebäude darunter fällt, entscheidet seine Gebäudeklasse, nicht sein Alter. Rechtsstand: Oktober 2026.
Welche drei Verfahren gibt es beim Abbruch?
Die Landesbauordnung (LBO) kennt für den Abbruch drei Wege. Die Grundregel steht in § 49 LBO: Der Abbruch baulicher Anlagen braucht eine Baugenehmigung, soweit die §§ 50, 51, 69 oder 70 nichts anderes bestimmen. In der Praxis sind die Ausnahmen der Normalfall.
- Verfahrensfrei: Sie müssen den Abbruch nicht anzeigen. Das gilt nach § 50 Abs. 3 LBO für freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3, für sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, bis 10 m Höhe und für Anlagen, deren Errichtung im Anhang zu § 50 verfahrensfrei ist.
- Kenntnisgabeverfahren: Alles, was nicht verfahrensfrei ist, wird laut § 51 Abs. 3 LBO angezeigt.
- Baugenehmigung: Sie bleibt der Auffangfall der Grundregel. Welche Abbrüche Ihrer Baurechtsbehörde nach den Sondervorschriften im Einzelfall noch eine Genehmigung abverlangen, klären Sie vorab mit ihr.
Wichtig: Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei. Auch ein verfahrensfreier Abbruch muss den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 50 Abs. 5 LBO). Denkmalschutz, Baumschutz und Arbeitsschutz gelten weiter.
Fällt mein Haus unter „verfahrensfrei“?
Entscheidend ist die Gebäudeklasse nach § 2 Abs. 4 LBO. Die Tabelle zeigt die Einordnung nach dem Gesetzeswortlaut. Sie ersetzt keine Auskunft der Behörde.
| Gebäude | Gebäudeklasse | Abbruch nach § 50 Abs. 3 und § 51 Abs. 3 LBO |
|---|---|---|
| Freistehendes Haus bis 7 m Höhe, höchstens 2 Nutzungseinheiten, zusammen höchstens 400 m² | 1 | verfahrensfrei |
| Doppelhaushälfte, Reihenhaus (nicht freistehend, sonst wie Klasse 1) | 2 | Kenntnisgabe |
| Sonstige Gebäude bis 7 m Höhe | 3 | verfahrensfrei, wenn freistehend |
| Gebäude bis 13 m Höhe, Nutzungseinheiten je höchstens 400 m² | 4 | Kenntnisgabe |
| Sonstige Gebäude, auch unterirdische | 5 | Kenntnisgabe |
Das freistehende Einfamilienhaus in Esslingen oder Fellbach fällt damit meist unter die Verfahrensfreiheit. Die Doppelhaushälfte in Stuttgart-Vaihingen oder das Reihenhaus in Böblingen nicht. Eine Garage, einen Schuppen oder ein Silo sollten Sie nicht nach Gefühl einordnen: Der Anhang zu § 50 LBO listet die verfahrensfreien Anlagen einzeln. Fragen Sie im Zweifel die Baurechtsbehörde.
Wer meldet den Abbruch und was gehört in die Anzeige?
Die Anzeige ist Sache des Bauherrn. § 42 Abs. 1 LBO sagt: Ihm obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde. Er reicht die Bauvorlagen nach § 53 LBO ein. Das ist bei der Stadt Stuttgart das Baurechtsamt, das die Eingabe online über service-bw entgegennimmt.
Für den Abbruch nennt § 12 der Verfahrensverordnung zur LBO folgende Unterlagen:
- Übersichtsplan im Maßstab 1:500 mit Grundstücksbezeichnung
- Angaben zu Lage und Nutzung der abzubrechenden Anlage
- Bestätigung des vom Bauherrn bestellten Fachunternehmers, dass er für den Abbruch geeignet ist (Standsicherheit, Arbeits- und Gesundheitsschutz, praktische Erfahrung) und die nötigen Einrichtungen und Geräte hat
- Bestätigung des Bauherrn, dass er Genehmigungen nach anderen Vorschriften beantragt hat, insbesondere nach dem Denkmalschutz
Fehlt dem Fachunternehmer die Kenntnis zur Standsicherheit, bestätigt er stattdessen, dass er einen geeigneten Tragwerksplaner hinzuzieht. Die Bestätigung des Unternehmers darf nachgereicht werden, muss aber vor Beginn der Abbrucharbeiten vorliegen. Heißt für die Planung: Beauftragen Sie den Abbruchbetrieb, bevor Sie anzeigen, nicht erst danach.
Kenntnisgabepflichtige Abbrucharbeiten dürfen übrigens nicht in Selbst-, Nachbarschafts- oder Gefälligkeitshilfe ausgeführt werden (§ 42 Abs. 2 LBO).
Wann darf der Abbruch beginnen?
Nach dem Gesetzestext (LBO, Fassung vom 16. März 2026) darf zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen begonnen werden. Das gilt nicht, wenn die Behörde etwas anderes mitteilt, etwa weil Unterlagen fehlen oder der Baubeginn untersagt wird (§ 53 Abs. 6, § 59 Abs. 4 LBO). Die Behörde bestätigt vollständige Unterlagen innerhalb von fünf Arbeitstagen.
Einzelne Behörden nennen auf ihren Leistungsseiten abweichende Zeiträume. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf einen selbst gezählten Kalender. Warten Sie die Eingangsbestätigung ab und fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ab wann Sie beginnen dürfen.
Das Kenntnisgabeverfahren hat außerdem nicht die Rechtssicherheit einer förmlichen Baugenehmigung. Der Bauherr bleibt dafür verantwortlich, dass der Abbruch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (§ 51 Abs. 4 LBO).
Müssen Nachbarn informiert werden?
Das Gesetz sieht eine Benachrichtigung der Angrenzer nur vor, wenn eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften erteilt werden soll (§ 55 LBO). Im normalen Kenntnisgabeverfahren ohne solche Ausnahme ist sie im Gesetzestext nicht vorgesehen.
Eine allgemeine Pflicht, Nachbarn über Lärm und Staub vorab zu informieren, haben wir in den ausgewerteten Quellen nicht gefunden. Praktisch lohnt sich ein kurzes Gespräch mit den Anliegern trotzdem, besonders bei Abbrüchen im dicht bebauten Stuttgarter Kessel. Wie sich enge Baustellen organisieren lassen, beschreibt unser Beitrag zur Baustellenlogistik im Stuttgarter Kessel.
Denkmal, Bäume, Tiere: Was kommt zusätzlich?
Denkmalschutz. Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde zerstört oder beseitigt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG BW). Im Kenntnisgabeverfahren bestätigen Sie, dass Sie diese Genehmigung beantragt haben. Ob Ihr Haus als Kulturdenkmal gilt, fragen Sie bei der Denkmalschutzbehörde nach, bevor Sie planen.
Baumschutz. In Stuttgart sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe, geschützte Landschaftsbestandteile. Beseitigen, zerstören oder beschädigen ist verboten, eine Befreiung ist auf Antrag möglich. Das betrifft auch Bäume, die der Baustelleneinrichtung im Weg stehen. Außerhalb Stuttgarts regeln die Gemeinden den Baumschutz selbst. Prüfen Sie die Satzung Ihrer Gemeinde.
Gehölze und Artenschutz. Gehölze außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Flächen dürfen vom 1. März bis 30. September nicht gefällt oder auf den Stock gesetzt werden (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). Diese Frist gilt für Gehölze, nicht für den Gebäudeabbruch. Für Gebäude greift der Artenschutz nach § 44 BNatSchG: Fledermäuse und Gebäudebrüter dürfen nicht getötet und ihre Quartiere nicht zerstört werden. Eine feste gesetzliche Sperrfrist für den Gebäudeabbruch haben wir nicht gefunden. Bei Hinweisen auf Quartiere sprechen Sie die Naturschutzbehörde an, bevor die Arbeiten beginnen.
Welche Behörde ist zuständig?
In Stuttgart ist es das Baurechtsamt der Landeshauptstadt. In den Landkreisen rund um Stuttgart hängt es von der Gemeinde ab: Das Landratsamt ist nur für Gemeinden zuständig, die keine eigene Baurechtsbehörde haben. Die Stadt Böblingen hat zum Beispiel ein eigenes Baurechtsamt. Fragen Sie also zuerst bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung nach, nicht pauschal beim Landratsamt.
Was gehört sonst noch zur Planung?
Drei Punkte hängen am Abbruch, auch wenn sie nicht in der Anzeige stehen:
- Schadstoffe. Bauherren müssen dem ausführenden Betrieb vorab alle vorliegenden Informationen zu vermuteten Gefahrstoffen geben (§ 5a GefStoffV). Was das konkret heißt, steht im Beitrag Schadstoffe im Altbau nach Baujahr.
- Abfall. Bei einer verfahrenspflichtigen Abbruchmaßnahme verlangt das Landesrecht ein Abfallverwertungskonzept. Ob Ihr Abbruch dazu zählt, klären Sie mit der Baurechtsbehörde. Die Entsorgungsseite erklärt der Beitrag Bauschutt entsorgen: Nachweise in Baden-Württemberg.
- Kosten. Gutachten, Statik, Denkmalgenehmigung und Baumersatz verteilen sich je nach Fall unterschiedlich. Eine Orientierung bietet der Beitrag zum Hausabriss in Stuttgart.
Checkliste vor der Anzeige
- Gebäudeklasse bestimmt (freistehend? Höhe? Nutzungseinheiten?)
- Denkmalstatus bei der Denkmalschutzbehörde erfragt
- Baumbestand und Schutzsatzung der Gemeinde geprüft
- Hinweise auf Quartiere von Fledermäusen oder Vögeln beachtet
- Schadstoffinformationen zum Gebäude zusammengestellt
- Abbruchbetrieb beauftragt und um die Fachunternehmer-Bestätigung gebeten
- Eingangsbestätigung der Behörde abgewartet
Quellen
- Landesbauordnung Baden-Württemberg, Volltext in der Fassung vom 16. März 2026 (AKBW Merkblatt 610)
- § 50 LBO auf dejure.org
- Verfahrensverordnung zur LBO, § 12 Abbruch (Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg)
- Stadt Stuttgart: Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen
- Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg, Text in der Broschüre des Landesamts für Denkmalpflege
- Baumschutzsatzung der Stadt Stuttgart
- § 39 BNatSchG und § 44 BNatSchG
- § 5a GefStoffV
- Rems-Murr-Kreis: Bauen und Wohnen, Zuständigkeiten der Baurechtsbehörden
Dieser Beitrag gibt den Gesetzesstand wieder und ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Baurechtsbehörde.
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