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Abbruch & Rückbau · 30. Oktober 2026

Bauschutt entsorgen: Nachweise und Pflichten in Baden-Württemberg

Welche Abfälle Sie beim Abbruch trennen müssen, welche AVV-Schlüssel gelten und welche Nachweise Sie nach dem Rückbau vom Betrieb bekommen sollten.

Bauschutt gehört nicht einfach in einen Container. Wer abbricht, muss Bau- und Abbruchabfälle nach Gewerbeabfall­verordnung getrennt halten und möglichst verwerten, und er muss das belegen können. Welche Belege Sie bekommen sollten, hängt von der Abfallart ab: Bei normalem Bauschutt sind es vor allem Wiegescheine und Übernehmererklärungen, bei gefährlichen Abfällen kommen Nachweise nach dem Nachweisverfahren hinzu. Rechtsstand: Oktober 2026.

Wer ist für den Bauschutt verantwortlich?

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nimmt Erzeuger und Besitzer von Abfällen in die Pflicht. Sie müssen Abfälle verwerten, die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung (§ 7 Abs. 2 KrWG). Sie muss ordnungsgemäß und schadlos geschehen (§ 7 Abs. 3) und gilt, soweit sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (§ 7 Abs. 4).

Bei einem Abbruch sind das zunächst Sie als Bauherr und der beauftragte Betrieb. Ob die Dokumentationspflicht der Gewerbeabfall­verordnung den Bauherrn persönlich trifft oder auf den Abbruchbetrieb übertragen werden kann, sagt die Verordnung nicht ausdrücklich: Sie spricht von „Erzeuger und Besitzer“. Regeln Sie deshalb im Vertrag, dass der Betrieb die Belege liefert, und lassen Sie sie sich am Ende aushändigen.

Welche Abfälle müssen getrennt werden?

§ 8 der Gewerbeabfall­verordnung (GewAbfV) verlangt, bestimmte Bau- und Abbruchabfälle getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

FraktionAVV-Schlüssel
Glas17 02 02
Kunststoff17 02 03
Metalle17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11
Holz17 02 01
Dämmmaterial17 06 04
Bitumengemische17 03 02
Baustoffe auf Gipsbasis17 08 02
Beton17 01 01
Ziegel17 01 02
Fliesen und Keramik17 01 03

Die Pflicht entfällt, soweit die Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Bei Beton, Ziegeln und Fliesen gilt sie auch dann als nicht möglich, wenn rückbaustatische oder rückbautechnische Gründe dagegen sprechen. Kosten, die sich durch einen selektiven Abbruch hätten vermeiden lassen, werden bei der Zumutbarkeit abgezogen. Der Mischcontainer ist also keine bequeme Standardlösung, sondern eine Ausnahme, die begründet werden muss.

Fallen insgesamt nicht mehr als 10 m³ Abfall an, braucht der Betrieb die besondere Dokumentation nach § 8 Abs. 3 nicht zu führen. Das betrifft eher Teilabbrüche und kleine Rückbauten als ein ganzes Haus.

Was bedeuten die AVV-Schlüssel auf den Papieren?

Jeder Abfall trägt einen sechsstelligen Schlüssel aus der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Ein Sternchen markiert gefährlichen Abfall. Auf Wiegescheinen und Übernahmebelegen finden Sie typischerweise diese Schlüssel:

  • 17 01 01, 17 01 02, 17 01 03: Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, sortenrein
  • 17 01 07: Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik ohne gefährliche Stoffe
  • 17 01 06*: dieselben Gemische mit gefährlichen Stoffen
  • 17 08 02: Baustoffe auf Gipsbasis ohne gefährliche Verunreinigung
  • 17 09 04: gemischte Bau- und Abbruchabfälle ohne gefährliche Stoffe
  • 17 09 03*: sonstige Bau- und Abbruchabfälle mit gefährlichen Stoffen
  • 17 06 05*: asbesthaltige Baustoffe
  • 17 06 03*: anderes Dämmmaterial, das gefährliche Stoffe enthält, zum Beispiel alte Mineral­wolle

Der Schlüssel entscheidet über den Entsorgungsweg und damit über die Kosten. Sortenreiner Beton wird anders angenommen als ein Gemisch. Ein Gemisch mit gefährlichen Anteilen ist sofort ein anderer Fall. Das ist einer der Gründe, warum Schadstoffe vor dem Abbruch geklärt werden sollten: Was erst während der Arbeiten auffällt, kann zusätzliche Entsorgungs­kosten verursachen.

Welche Nachweise gibt es?

Es gibt zwei Welten, je nach Abfallart.

Nicht gefährliche Abfälle wie Beton, Ziegel oder Gemische ohne Gefahrstoffe belegen Sie über die Dokumentation nach § 8 Abs. 3 GewAbfV:

  • Bei der getrennten Sammlung: Lagepläne, Lichtbilder und Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine
  • Bei der Verwertung: Erklärung des Übernehmers mit Name, Anschrift, Masse, Verwertungsart und beabsichtigtem Verbleib
  • Bei Abweichungen von der Trennpflicht: die Begründung, warum Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar war

Auf Verlangen der Behörde müssen diese Unterlagen vorgelegt werden, auf Verlangen auch elektronisch.

Gefährliche Abfälle (Schlüssel mit Sternchen) laufen im Entsorgungs­nachweis­verfahren, das vollelektronisch durchgeführt wird. Erzeuger mit höchstens zwei Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr sind von der elektronischen Nachweisführung ausgenommen und müssen nur Übernahmescheine führen. Private Haushalte haben nach den Angaben von service-bw generell keine Nachweispflicht. Für Sie als Bauherr bedeutet das praktisch: Den Papierweg organisiert der Betrieb, Sie lassen sich die Unterlagen zeigen.

Die Einzelheiten der Nachweis­verordnung, etwa zu Registern und Begleitscheinen, hängen vom Einzelfall ab. Klären Sie sie bei gefährlichen Abfällen direkt mit dem Entsorger.

Was regelt die Ersatzbaustoff­verordnung?

Seit dem 1. August 2023 gilt die Ersatzbaustoff­verordnung (EBV). Sie regelt den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken, zum Beispiel Straßen, Schienenwegen oder befestigten Lagerflächen, und schafft bundeseinheitliche Regeln für die Verwertung mineralischer Abfälle. Kernpunkte sind eine güteüberwachte Herstellung der Ersatzbaustoffe und Einbauweisen, die zum Stoff passen.

Für Sie als Auftrag­geber eines Abbruchs ist das meist im Hintergrund wirksam: Die Einstufung des mineralischen Materials und der Weg zur Aufbereitung liegen beim Abbruchbetrieb und der Recyclinganlage. Wenn Sie wissen wollen, wohin Ihr Bauschutt geht, fragen Sie die Anlage nach der Übernehmererklärung.

Gibt es in Baden-Württemberg eine Besonderheit?

Ja. Nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (§ 3 Abs. 4 LKreiWiG) ist bei einer verfahrenspflichtigen Abbruchmaßnahme, auch bei einem Teilabbruch, ein Abfallverwertungskonzept vorzulegen. Es wird im Rahmen des Verfahrens der Baurechtsbehörde eingereicht und von der Abfallrechtsbehörde geprüft. Das Konzept beschreibt die voraussichtlichen Mengen, Abfallarten und Entsorgungswege. Formblätter bieten die LUBW und das Umweltministerium an.

Offen bleibt, ob ein Abbruch im Kenntnis­gabe­verfahren als „verfahrenspflichtig“ im Sinne dieser Vorschrift gilt. Der Wortlaut legt das nahe, ein verfahrensfreier Abbruch wäre dagegen nicht erfasst. Verbindliche Auskunft gibt das Baurechtsamt. Wie das Verfahren selbst abläuft, erklärt der Beitrag Abbruch: Anzeige oder Genehmigung in Baden-Württemberg.

Was sollten Sie am Ende in der Hand haben?

Zum Abschluss eines Abbruchs oder einer Entkernung in Stuttgart, Ludwigsburg oder Esslingen sollten Sie diese Unterlagen verlangen:

  • Liste der Abfallarten mit AVV-Schlüsseln und Mengen
  • Wiege- oder Lieferscheine der Entsorgungsanlagen
  • Erklärung des Übernehmers mit Verwertungsart und Verbleib
  • Fotos oder Lagepläne der getrennten Sammlung
  • bei gefährlichen Abfällen: Übernahmescheine bzw. Nachweise des Entsorgers
  • bei Abweichungen von der Trennpflicht: schriftliche Begründung
  • falls verlangt: das abgestimmte Abfallverwertungskonzept

Diese Unterlagen brauchen Sie, wenn die Behörde nachfragt, wenn eine Versicherung Rück­bau­kosten prüft oder wenn Sie das Grundstück später verkaufen.

Welche Faktoren treiben die Entsorgungs­kosten?

Preise nennen wir hier nicht, weil sie vom Einzelfall abhängen. Belegt sind die Einflussgrößen: das abzubrechende Bauwerk, die Lage der Baustelle und die Entsorgungswege. Dazu kommen Sortenreinheit (selektiver Rückbau gegen Gemisch), gefundene Schadstoffe und die Frage, ob ein Konzept oder Gutachten nötig ist. Nach einer Studie der TU Darmstadt verteilen sich die Kosten auf Personal, Geräte und Entsorgung. Eine Einordnung für Wohnhäuser geben unsere Beiträge zu den Abbruch­kosten in Ludwigsburg und zum Hausabriss in Stuttgart.

Quellen

Dieser Beitrag fasst die Rechtslage zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung.

Entsorgung im Angebot klären

Fragen Sie schon bei der Angebotsanfrage nach, welche Belege Sie am Ende erhalten. Bei uns gehören Rückbau und Entsorgung mit Nachweisen zum Abbruch, und für Entkernungen finden Sie die Leistungen unter Entkernung. Schreiben Sie uns über den Kontakt, wenn Sie ein Objekt in der Region Stuttgart haben.