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Abbruch & Rückbau · 07. August 2025

Abbruch­arbeiten in Stuttgart: 7 Tipps für Auftrag­geber

Sieben Tipps für Auftrag­geber in Stuttgart: Unternehmen prüfen, Anzeige klären, Schadstoffe mitteilen, Straßenraum, Entsorgung, Angebot und Abnahme.

Bei Abbruch­arbeiten in Stuttgart liegen viele Pflichten beim Auftrag­geber: Anzeige bei der Baurechtsbehörde, Information über Schadstoffe, Mitverantwortung für die Entsorgung. Die sieben Tipps unten fassen zusammen, was Sie vor der Beauftragung klären sollten. Sie gelten für Einfamilienhäuser ebenso wie für Anbauten und Gewerbeobjekte. Rechtsstand: Oktober 2026.

1. Prüfen Sie, ob das Unternehmen für die Arbeit qualifiziert ist

Im Kenntnis­gabe­verfahren bestätigt das Fachunternehmen, dass es die nötige Befähigung für Standsicherheit sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz, praktische Erfahrung und die erforderlichen Einrichtungen und Geräte hat (§ 12 LBOVVO). Diese Bestätigung ist Teil Ihrer Unterlagen. Bitten Sie deshalb um:

  • Nachweis der Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls des Eintrags bei der Handwerks­kammer
  • Nachweis einer Betriebs­haftpflicht­versicherung, die Abbruch­arbeiten abdeckt
  • Angaben, wer die Arbeiten leitet und welche Qualifikationen für Schadstoffe vorliegen

Für Asbest gelten besondere Anforderungen: Der Betrieb braucht je nach Risikobereich eine Zulassung oder Genehmigung der Behörde (§ 11a GefStoffV, Informationen des Umweltministeriums). Lassen Sie sich diesen Nachweis zeigen, wenn Asbest im Spiel sein könnte.

2. Klären Sie früh, ob Anzeige oder Genehmigung nötig ist

Meist läuft der Abbruch im Kenntnis­gabe­verfahren beim Baurechtsamt. Verfahrensfrei ist er nur in bestimmten Fällen, etwa bei freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 (§ 50 Abs. 3 LBO). In Stuttgart reichen Sie die Unterlagen online über service-bw ein, das Verfahren beschreibt die Stadt auf ihrer Leistungsseite. Mit der Ausführung darf frühestens zwei Wochen nach Eingang vollständiger Unterlagen begonnen werden, wenn die Behörde nichts anderes mitteilt (§ 59 Abs. 4 LBO). Die Stadt nennt teils einen Monat, fragen Sie also nach.

Kenntnisgabepflichtige Abbruch­arbeiten dürfen nicht als Eigenleistung oder Gefälligkeit ausgeführt werden (§ 42 Abs. 2 LBO). Details im Beitrag Abbruch­anzeige in Baden-Württemberg.

3. Teilen Sie alles mit, was Sie über Schadstoffe wissen

Sie müssen dem Unternehmen vor Beginn alle Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte geben, die Ihnen zu vorhandenen oder vermuteten Gefahrstoffen vorliegen (§ 5a GefStoffV). Das gilt auch für Privatpersonen. Wichtig sind das Baujahr, bei einem Bau zwischen 1993 und 1996 der Baubeginn, frühere Umbauten und vorhandene Gutachten.

Wurde nach dem 31. Oktober 1993 mit dem Bau begonnen, kann in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist. Bei älteren Gebäuden bleibt der Verdacht bestehen. Welche Stoffe zu welchem Baujahr passen, steht in Schadstoffe im Altbau nach Baujahr. Wir führen Arbeiten mit alter Mineral­wolle aus (Fachkunde-Lehrgang nach TRGS 521 absolviert). Asbestsanierung führen wir nicht aus.

4. Denken Sie an Straßenraum, Bäume und Nachbarn

In dicht bebauten Stuttgarter Lagen entscheidet oft der Platz. Container, Bauzäune und Gerüste auf öffentlichen Flächen brauchen eine Erlaubnis, das Verfahren beschreibt die Stadt Stuttgart hier. Lassen Sie im Angebot festhalten, wer sie beantragt.

Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen 100 cm über dem Boden, sind in Stuttgart durch die Baumschutzsatzung geschützt. Beseitigen ist verboten, eine Befreiung ist auf Antrag möglich. Außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Flächen dürfen Gehölze vom 1. März bis 30. September nicht beseitigt werden (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). Für Gebäude gilt der Artenschutz nach § 44 BNatSchG: Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere, etwa von Fledermäusen oder Gebäudebrütern, dürfen nicht zerstört werden.

Nachbarn müssen Sie nach dem Gesetzestext nicht allgemein informieren. Ein Gespräch vorab erspart trotzdem Ärger.

5. Regeln Sie die Entsorgung im Vertrag

Als Erzeuger oder Besitzer der Abfälle sind Sie zur Verwertung verpflichtet (§ 7 KrWG). Bei Bau- und Abbruchabfällen verlangt die GewAbfV die getrennte Sammlung bestimmter Fraktionen und eine Dokumentation, zum Beispiel durch Wiegescheine oder Erklärungen des Übernehmers. Ausnahmen bestehen bei technischer Unmöglichkeit, wirtschaftlicher Unzumutbarkeit und bei weniger als 10 m³ Gesamtmenge.

Legen Sie fest, wer die Nachweise besorgt, und lassen Sie sich Kopien geben. Wer Abfälle unbefugt außerhalb zugelassener Anlagen behandelt oder lagert, kann sich nach § 326 StGB strafbar machen, bei bestimmten gefährlichen Abfällen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ob und wann ein Auftrag­geber mithaftet, hängt vom Einzelfall ab. Klären lässt sich das nur mit einem Fachanwalt. Dokumentierte Entsorgung ist aber in jedem Fall Ihr bester Schutz. Mehr im Ratgeber Bauschutt-Entsorgung und Nachweise.

6. Vergleichen Sie Angebote nach Leistung

Holen Sie mindestens zwei schriftliche Angebote ein. Prüfen Sie, ob Umfang, Schadstoffe, Entsorgung, Verfüllung, Anzeige und Termine einzeln aufgeführt sind. Ein sehr niedriger Preis kann bedeuten, dass Positionen fehlen. Er beweist es nicht. Fragen Sie nach, was nicht enthalten ist. Hinweise dazu bietet der Beitrag Abbruch­angebote vergleichen.

7. Planen Sie Abnahme und Dokumente ein

Vereinbaren Sie eine Abnahme am Ende der Arbeiten. Wegen unwesentlicher Mängel darf sie nicht verweigert werden (§ 640 BGB), halten Sie Mängel aber schriftlich fest. Zu den Unterlagen gehören Entsorgungs­nachweise, gegebenenfalls Gutachten und Fotos des Zustands. Bewahren Sie sie auf, auch für einen späteren Verkauf.

Welche Unterlagen sollten Sie vor dem ersten Gespräch sammeln?

Je mehr das Unternehmen vorab weiß, desto belastbarer wird das Angebot. Legen Sie bereit:

  • Lageplan oder Flurstücksangabe und, falls vorhanden, Bauzeichnungen
  • Baujahr, Angaben zu Umbauten und Anbauten
  • Gutachten zu Schadstoffen, Baugrund oder Statik
  • Hinweise auf Denkmalstatus, geschützte Bäume oder Tierquartiere
  • Fotos von Zufahrt, Keller, Dachboden und Nebengebäuden
  • Ihre Wünsche zum Zustand der Fläche nach dem Abbruch

Bei Mietobjekten oder Erbengemeinschaften klären Sie vorher, wer beauftragen darf. Nur der Bauherr reicht die Unterlagen bei der Baurechtsbehörde ein und trägt die Anzeigen (§ 42 Abs. 1 LBO), und er muss sicherstellen, dass alle Beteiligten zustimmen.

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