Abbruch & Rückbau · 16. April 2026
Hausabriss vorbereiten: Checkliste für Bauherren in Stuttgart
Was vor einem Hausabriss zu klären ist: Eigentum, Denkmalschutz, Schadstoffe, Anzeige beim Baurechtsamt, Anschlüsse, Nachbarn und Angebote. Mit Checkliste.
Vor einem Hausabriss in Stuttgart und der Region klären Sie sechs Dinge: Wer Bauherr ist, ob Denkmalschutz oder andere Auflagen greifen, welche Schadstoffe zu erwarten sind, wie der Abbruch bei der Baurechtsbehörde angezeigt wird, wann Anschlüsse getrennt werden und wer entsorgt. Die Liste unten fasst das zusammen. Sie ersetzt keine Beratung der Behörde. Rechtsstand: Oktober 2026.
Wer ist Bauherr, und wem gehört das Grundstück?
Der Bauherr reicht die Unterlagen bei der Baurechtsbehörde ein und trägt die Anzeigen, die das öffentliche Recht verlangt (§ 42 Abs. 1 LBO). Klären Sie deshalb vor allem:
- Wer ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen?
- Bei mehreren Eigentümern: Sind alle mit dem Abbruch einverstanden?
- Ist das Haus vermietet oder verpachtet? Dann sind Kündigung oder Räumung vorab zu regeln.
Mietverhältnisse und Belastungen sind keine Voraussetzung der Anzeige, sie sollten aber vor der Beauftragung geklärt sein.
Welche Auflagen können den Abbruch hindern oder verändern?
Denkmalschutz: Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde zerstört oder beseitigt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG BW). Im Kenntnisgabeverfahren bestätigen Sie, dass Sie diese Genehmigung beantragt haben. Ob Ihr Haus ein Kulturdenkmal ist, fragen Sie im Zweifel bei der Denkmalschutzbehörde nach.
Sanierungs- und Erhaltungssatzungsgebiete: Liegt das Grundstück in einem solchen Gebiet, kann das Kenntnisgabeverfahren verhindert sein, wenn die dort nötigen Genehmigungen nicht beantragt sind (§ 53 Abs. 6 LBO). Fragen Sie beim Baurechtsamt nach.
Bebauungsplan: Für den Abbruch selbst ist kein Bebauungsplan Voraussetzung. Er entscheidet aber, was Sie danach bauen dürfen. Die Stadt Stuttgart bietet die Pläne über ihr Baurechtsamt an.
Bäume und Tiere: In Stuttgart sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen 100 cm über dem Boden, nach der Baumschutzsatzung geschützt. Hecken und Gehölze dürfen außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Flächen vom 1. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder beseitigt werden (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). Dazu kommt der Artenschutz nach § 44 BNatSchG: Brutplätze und Fledermausquartiere in Gebäuden dürfen nicht zerstört werden. Eine feste gesetzliche Sperrfrist für den Gebäudeabbruch gibt es daraus nicht, wohl aber die Pflicht, vorher zu prüfen.
Welche Schadstoffe sind vor dem Abbruch zu klären?
In der Liste der Anzeigeunterlagen (§ 12 LBOVVO) steht kein Schadstoffgutachten. Verbindlich ist, dass Sie als Bauherr dem Unternehmen vor Beginn alle Ihnen vorliegenden Informationen zu vorhandenen oder vermuteten Gefahrstoffen geben (§ 5a GefStoffV). Dazu zählt das Baujahr. Bei Baubeginn zwischen 1993 und 1996 geben Sie das Datum des Baubeginns an.
Asbest ist in Deutschland seit dem 31. Oktober 1993 verboten. Wurde danach mit dem Bau begonnen, kann in der Regel vermutet werden, dass keiner vorhanden ist. Bei früheren Gebäuden ist das Unternehmen verpflichtet, die Gefährdung zu beurteilen, und im Zweifel müssen Materialproben untersucht werden. Ein Gutachten schafft hier Klarheit und kann Mehrkosten durch Funde während des Abbruchs vermeiden helfen. Welche Stoffe in welchem Baujahr typisch sind, steht in Schadstoffe im Altbau nach Baujahr.
Halten Sie außerdem bekannte Altlasten fest, etwa einen Heizöltank im Keller, und geben Sie sie an das Unternehmen weiter.
Wann müssen Anschlüsse getrennt werden?
Eine einheitliche Frist nennen wir nicht, sie unterscheidet sich je nach Netzbetreiber. Fragen Sie deshalb bei der Anmeldung nach dem Vorlauf und planen Sie ihn in den Terminplan ein. Zu trennen sind:
- Strom und Gas (Netzbetreiber)
- Wasser und Abwasser (Wasserversorger und Stadtentwässerung beziehungsweise Gemeinde)
- Telefon, Internet, Kabel
- Fernwärme oder Öltank, falls vorhanden
Prüfen Sie auch, ob ein Kanalanschluss besteht oder eine Kleinkläranlage oder Sickergrube. Das Abbruchunternehmen braucht die Auskunft, damit Leitungen nicht beschädigt werden.
Wann müssen Nachbarn informiert werden?
Das Gesetz verlangt keine allgemeine Information über Lärm und Staub. Die LBO sieht eine Benachrichtigung der Angrenzer nur vor, wenn für das Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erteilt werden soll (§ 55 LBO). Trotzdem spricht vieles dafür, die direkten Nachbarn vorab zu informieren. Die Stadt Stuttgart nennt außerdem für das Kenntnisgabeverfahren eine kürzere Wartefrist, wenn die Angrenzer schriftlich zustimmen. Lärm- und Ruhezeiten richten sich nach den örtlichen Vorgaben. Fragen Sie das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde.
Wie holen Sie vergleichbare Angebote ein?
Holen Sie mindestens zwei Angebote ein und lassen Sie sich Folgendes bestätigen:
- Gewerbeanmeldung, gegebenenfalls Eintrag bei der Handwerkskammer, und Nachweis einer Betriebshaftpflicht
- Umfang: Haus, Keller, Fundamente, Außenanlagen, Verfüllung
- Umgang mit Schadstoffen und Nachweise der Qualifikation
- Entsorgung nach Fraktionen und die Nachweise dazu
- Wer die Unternehmerbestätigung für die Anzeige ausstellt
Kenntnisgabepflichtige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst-, Nachbarschafts- oder Gefälligkeitshilfe ausgeführt werden (§ 42 Abs. 2 LBO). Mehr zu Angeboten finden Sie in Abbruchangebote vergleichen.
Wer ist für die Entsorgung verantwortlich?
Das müssen Sie im Vertrag regeln. Als Erzeuger oder Besitzer der Abfälle sind Sie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Verwertung verpflichtet (§ 7 KrWG). Die Belege dafür, etwa Wiegescheine und Übernehmererklärungen (§ 8 GewAbfV), lassen Sie sich vom Unternehmen aushändigen. Bewahren Sie sie auf, auch für einen späteren Verkauf des Grundstücks. Details im Ratgeber Bauschutt-Entsorgung und Nachweise.
Checkliste zum Abhaken
- Eigentümer und Bauherr geklärt, Miteigentümer einverstanden
- Miet- oder Pachtverhältnisse beendet
- Denkmalstatus bei der Behörde erfragt
- Sanierungs- oder Erhaltungssatzungsgebiet geprüft
- Bäume und mögliche Tierquartiere erfasst
- Baujahr, Pläne und bekannte Schadstoffe zusammengestellt und dem Unternehmen mitgeteilt
- Anzeige im Kenntnisgabeverfahren eingereicht, Fristbeginn schriftlich bestätigt
- Netzbetreiber für Strom, Gas, Wasser und Kommunikation beauftragt
- Erlaubnis für Container im Straßenraum geklärt, falls nötig
- Nachbarn informiert
- Mindestens zwei vergleichbare Angebote vorliegen
- Entsorgungsnachweise vertraglich vereinbart
Wenn Sie ein Objekt in der Region Stuttgart haben
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